JudikaturJustizRS0057005

RS0057005 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. November 2023

Nach ständiger Rechtsprechung der OBDK ist die Fassung eines Einstellungsbeschlusses gemäß § 28 Abs 3 DSt 1990 (früher: Ablassungsbeschluss) nur dann zulässig, wenn nicht einmal der Verdacht eines standeswidrigen Verhaltens des angezeigten Rechtsanwaltes gegeben erscheint. In diesem Verfahrensstadium ist eine Würdigung der vorhandenen Beweise, von Urkunden und außer Streit gestellten Tatsachen unzulässig; sie muss einer mündlichen Verhandlung vorbehalten bleiben (AnwBl 1984,617; Bkd 69/84; Bkd 39/38; Bkd 45/89 ua).

Entscheidungen
41