JudikaturJustizRS0056921

RS0056921 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 2023

Wenn auch in der Regel die schon bestehende Zerrüttung einer Ehe durch eine neue Eheverfehlung noch weiter vertieft werden kann, so fehlt doch dann, wenn die Ehe schon so tief zerrüttet ist, dass eine weitere Zerrüttung nicht mehr eintreten konnte, im allgemeinen der Kausalzusammenhang zwischen der neuen Verfehlung und der Zerrüttung.

Entscheidungen
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