RS0054457 – OGH Rechtssatz
RS0054457 – OGH Rechtssatz
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Auch eine von einem Gericht in der BRD wegen Diebstahls (§§ 242, 243 dStGB) verhängte Strafe, deren Vollstreckung (gemäß §§ 23 und 24 dStGB) zur Bewährung ausgesetzt wurde, ist, selbst wenn hierauf eine erlittene U-Haft nach § 60 Abs 1 dStGB zur Anrechnung gelangte, im Inland nicht rückfallsbegründend im Sinne des § 176 I lit b StG.