JudikaturJustizRS0054457

RS0054457 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. April 1974

Auch eine von einem Gericht in der BRD wegen Diebstahls (§§ 242, 243 dStGB) verhängte Strafe, deren Vollstreckung (gemäß §§ 23 und 24 dStGB) zur Bewährung ausgesetzt wurde, ist, selbst wenn hierauf eine erlittene U-Haft nach § 60 Abs 1 dStGB zur Anrechnung gelangte, im Inland nicht rückfallsbegründend im Sinne des § 176 I lit b StG.