JudikaturJustizRS0054107

RS0054107 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Oktober 1998

Den Bestimmungen des § 1 Abs 1 DSG und des § 310 Abs 1 StGB liegt ein "materieller" und demzufolge "relativer Geheimnisbegriff" zugrunde. Geschützt sind danach nur Geheimnisse, an deren Wahrung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Als in diesem Sinne schutzwürdig bezeichnet aber die zitierte Norm des DSG, die im Zusammenhang mit der (gleichfalls im Verfassungsrang stehenden) Vorschrift des Art 8 Abs 1 MRK zu sehen ist, ausdrücklich (auch) den Geheimhaltungsanspruch, der sich aus der gebotenen Achtung des Privatlebens und Familienlebens des Betroffenen ergibt. Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Interessenlage hat unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles nach einem objektiven Maßstab zu erfolgen. Entscheidend ist dabei, ob das zu beurteilende Geheimhaltungsinteresse (als objektives Element) bei der gegebenen Fallgestaltung für jedermann und generell schutzwürdig ist.

Entscheidungen
3