JudikaturJustizRS0054100

RS0054100 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. August 2014

Für den öffentlichen Bereich (hier: Datenbank des Verkehrsamtes der BPolDion Wien) wird das Datengeheimnis durch das Amtsgeheimnis gewährleistet. Infolge der Susidiaritätsklausel in § 48 Abs 1 DSG haften Beamte, die entgegen § 7 DSG das Datengeheimnis verletzen, nach den jeweils in Betracht kommenden strengeren Bestimmungen des StGB (§ 302 Abs 1 oder § 310 Abs 1 StGB). Personenbezogene Daten sind vom Geheimnisbegriff des § 310 Abs 1 StGB keineswegs ausgenommen. Der im § 7 Abs 3 DSG normierte Schutz des Betroffenen, der nicht im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht und demnach keiner erhöhten Publizität ausgesetzt ist, erstreckt sich auch auf dessen Namen und dessen Anschrift (Ablehnung der Meinung Bertels im WK § 310 RdZ 4 und 7). Die von einem Beamten begangene, dem § 7 DSG zuwiderlaufende Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des DSG ist nicht bloß eine Beeinträchtigung eines berechtigten privaten Interesses im Sinne des § 310 Abs 1 StGB, sondern ein den Tatbestand des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB verwirklichender Verstoß gegen das im § 1 Abs 1 DSG verankerte konkrete Grundrecht des Betroffenen auf Datenschutz.

Entscheidungen
4