RS0053667 – OGH Rechtssatz
RS0053667 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Das Verfahren vor den Strafgerichten ist - wie es auch dem Verfassungsgebot des Art 90 Abs 1 B-VG und des Art 6 Abs 1 MRK entspricht - grundsätzlich öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kommt demnach nur dann in Frage, wenn eine der Voraussetzungen des § 229 StPO unzweifelhaft gegeben ist. Die durch keinerlei konkretes Vorbringen untermauerte hypothetische Möglichkeit, einem Zeugen könnten wegen seiner Aussage Repressalien drohen, vermag den Ausschluss der Öffentlichkeit weder nach Abs 1 noch nach Abs 2 des § 229 StPO zu rechtfertigen.