JudikaturJustizRS0053569

RS0053569 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2017

In welcher Zusammensetzung ein "überbesetzter Senat" im Einzelfall entscheidet,hat sich schon auf Grund der generellen Bestimmung der Geschäftsverteilung zu ergeben. Die Bestimmung des Berichterstatters ist Aufgabe des Senatsvorsitzenden, nicht der Geschäftsverteilung.

Entscheidungen
7