(1) Der Ausschuß wählt am Schluß der Verhandlungen einen Berichterstatter für den Nationalrat, der das Ergebnis derselben, insbesondere hinsichtlich der Beschlüsse des Ausschusses, in einem schriftlichen Bericht zusammenfaßt. Hiebei hat er im Fall der Berichterstattung über ein Volksbegehren eine in knapper Form gehaltene persönliche Stellungnahme des Bevollmächtigten im Sinne des § 37 Abs. 4, soweit sie vom Hauptbericht abweicht, zu berücksichtigen. Der Bericht wird, vom Obmann und vom Berichterstatter unterfertigt, dem Präsidenten des Nationalrates übergeben, der die Vervielfältigung und die Verteilung an die Abgeordneten verfügt.
(1a) Berichte über ein Volksbegehren sind darüber hinaus dem Bevollmächtigten im Sinne des § 37 Abs. 4 sowie den Stellvertretern gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 Volksbegehrengesetz 1973 zuzustellen. Weiters sind diese Berichte auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen. Schließlich haben Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, das Recht, auf Anforderung umgehend und kostenlos diese Berichte auf dem Postweg zu erhalten.
(2) Der Ausschuß kann, solange der Bericht an den Nationalrat nicht erstattet ist, seine Beschlüsse jederzeit abändern. Die Stimmenzahl, mit der ein Beschluß geändert werden soll, darf nicht geringer sein als jene, mit welcher der abzuändernde Beschluß gefaßt wurde. Ist die Stimmenzahl, mit welcher der frühere Beschluß gefaßt war, nicht mehr festzustellen, so ist zur Abänderung des Beschlusses Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.
(3) Sobald der Bericht an den Nationalrat erstattet ist, kann er nur mit dessen Zustimmung zurückgenommen werden.
(4) Wenn eine Minderheit von wenigstens drei stimmberechtigten Teilnehmern an den Ausschußverhandlungen (§ 32) ein abgesondertes Gutachten abgeben will, hat sie das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht (Minderheitsbericht) zu erstatten.
(5) Darüber hinaus kann jeder stimmberechtigte Teilnehmer an den Ausschußverhandlungen eine vom Hauptbericht abweichende persönliche Stellungnahme in knapper Form zum Gegenstand abgeben.
(6) Minderheitsberichte gemäß Abs. 4 und Stellungnahmen gemäß Abs. 5 müssen dem Präsidenten so rechtzeitig übergeben werden, daß sie gleichzeitig mit dem Hauptbericht in Verhandlung genommen werden können. Der Präsident verfügt die Vervielfältigung und Verteilung der Minderheitsberichte und der Stellungnahmen an die Abgeordneten. Diese sind dem Ausschußbericht anzuschließen, wenn die Frist nach § 44 Abs. 1 eingehalten werden kann. Eine mündliche Berichterstattung im Nationalrat ist unzulässig.
Rückverweise
GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 42
Der Präsident leitet das Oberlandesgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Oberlandesgerichtes sowie der unterstellten Gerichte aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind. In…
§ 44
…Falls der Präsident verhindert ist, seinen Aufgaben nach § 42 nachzukommen, oder falls die Planstelle des Präsidenten nicht besetzt ist, obliegen die Aufgaben nach § 42 dem Vizepräsidenten, in Ermangelung eines Vizepräsidenten dem nach…
§ 48a
…Geschäftszahl erstinstanzlicher Entscheidungen umfasst, und die anschließende Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des organisatorisch zuständigen Oberlandesgerichts (§ 42) vorzunehmen. Das erkennende Gericht kann sich vorbehalten, vor der Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz die bereits erfolgte Pseudonymisierung zu prüfen, um sie gegebenenfalls zu ändern…
GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 42 § 42
(1) Der Ausschuß wählt am Schluß der Verhandlungen einen Berichterstatter für den Nationalrat, der das Ergebnis derselben, insbesondere hinsichtlich der Beschlüsse des Ausschusses, in einem schriftlichen Bericht zusammenfaßt. Hiebei hat er im Fall der Berichterstattung über ein Volksbegehren eine in…
§ 22
…Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates (Art. 33 B-VG). Dasselbe gilt für die Berichte der Ausschüsse beziehungsweise die Minderheitsberichte gemäß § 42 Abs. 4 und die Stellungnahmen gemäß § 42 Abs. 5.…
§ 27 § 27
…Recht, Selbständige Anträge auf Erlassung von Gesetzen zu stellen, die mit dem im Ausschuß behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen, und hierüber gemäß § 42 einen Bericht zu erstatten. (2) Bei Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesfinanzgesetzes sowie eines Einspruches des Bundesrates ist die Stellung eines Selbständigen Antrages…
§ 31d
…Vorhaben in Angelegenheiten der Europäischen Union beschließen, der einem anderen Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden soll. Für die Erstattung eines solchen Berichts gilt § 42 sinngemäß. Dieser Bericht ist dem genannten Ausschuss vom Präsidenten unmittelbar zur Vorberatung zuzuweisen. Nach Zuweisung kann der Hauptausschuss keinen Antrag gemäß § 27 Abs…