BundesrechtBundesgesetzeGeschäftsordnungsgesetz 1975§ 35

§ 35

(1) Ein Ausschuß kann zur Vorbehandlung ihm zugewiesener Gegenstände einen Unterausschuß einsetzen oder damit einen bereits bestehenden Unterausschuß betrauen. Untersuchungsausschüsse können Unterausschüsse lediglich zur Abfassung des Berichtsentwurfes einsetzen.

(2) Dem Unterausschuß kommt beratender Charakter zu; Mehrheitsbeschlüsse sind lediglich über Anträge zur Geschäftsbehandlung zulässig.

(3) Zur Konstituierung wird der Unterausschuß vom Obmann des Ausschusses einberufen. Jeder Unterausschuß wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, wie für notwendig erachtet werden. Bis zur Wahl des Unterausschußobmannes führt der Ausschußobmann den Vorsitz.

(4) Der Obmann des Unterausschusses beruft diesen zu seinen Sitzungen ein und leitet die Verhandlungen im Sinne des § 34 Abs. 4. Hiebei sind auch die Bestimmungen des § 41 mit Ausnahme der Absätze 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(5) Auf Vorschlag des Obmannes beschließt der Unterausschuß:

1. ob die Verhandlung über mehrere ihm zur Vorbehandlung übertragene Gegenstände gemeinsam oder getrennt durchzuführen ist;

2. im Falle der gemeinsamen Verhandlung, welcher von mehreren Gesamtanträgen dieser zugrunde zu legen ist;

3. ob die Debatte unter einem, in Teilen oder getrennt in General- und Spezialdebatte durchgeführt wird.

(6) Ein verhindertes Unterausschußmitglied kann durch einen anderen Abgeordneten desselben Klubs nach schriftlicher Meldung beim Vorsitzenden des Unterausschusses vertreten werden. Bei Verhinderung der Schriftführer ist vom Unterausschuß ein interimistischer Schriftführer für eine Sitzung zu wählen.

(7) Die Verhandlungen des Unterausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich gemäß § 37a Abs. 3. Für die Verhandlungen der Unterausschüsse gelten die §§ 32 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz, 36, 37, mit Ausnahme des Abs. 3, 37a und die §§ 38 bis 40 sinngemäß.

Entscheidungen
7