RS0053499 – OGH Rechtssatz
RS0053499 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Rechtskraft des Steuerbescheids wird durch einen Antrag auf Wiederaufnahme (§ 303 Abs 1 BAO) allein nicht beseitigt; erst wenn der Steuerpflichtige mit diesem Antrag durchdringt, kann er auch im Finanzstrafverfahren die Wiederaufnahme begehren.