Art. 1 § 223
Art. 1 § 223 — FinStrG
Art. 1 § 223 — FinStrG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 129/1958
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1959
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12043255
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Neuen Tatsachen und Beweisen stehen bei einer Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten rechtskräftige Entscheidungen und Verfügungen der Abgabenbehörden gleich, die von den Strafurteilen, wenn auch nicht in der Tatsachengrundlage, so doch in der rechtlichen Beurteilung abweichen.