Art. 1 § 222 — FinStrG
Rückverweise
Die Wiederaufnahme ist auch zu bewilligen, wenn nach rechtskräftiger Verurteilung neue Tatsachen oder Beweise beigebracht werden, aus denen sich ergibt, daß das Gericht seinem Urteil einen zu hohen strafbestimmenden Wertbetrag zugrunde gelegt hat.
…Mag. Saadati als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Evelyn F***** und einen anderen Angeklagten wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 11 Hv 130/07g des Landesgerichts Leoben, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss (ON …
…§ 281 Rz 398, 564, § 295 Rz 15 ff), sodass eine Zuordnung zum XX. Hauptstück nicht weniger problematisch erschiene (vgl demgegenüber § 222 FinStrG in Betreff des strafbestimmenden Wertbetrages). Derartige Umstände können gleichwohl den Schuld- und Unrechtsgehalt einer Tat ganz erheblich beeinflussen. Man denke nur an das nachträgliche Bekanntwerden…