Spruch Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil einschließlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen Punkts 1. wie folgt zu lauten hat: „1. Die Beklagte ist schuldig, in die Einverleibung der Löschung der in der EZ 524, GB *…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Eigentümer der (dienenden) Liegenschaft EZ 524 GB *****, die aus Gst 686/13 besteht. Im C-Blatt der Liegenschaft ist die Dienstbarkeit der Weide für Gst .97 in EZ 1 aufgrund des Kaufvertrags vom 15. 7. 1930 eingetragen. Eigentümerin der (herrschenden) Liegenschaft…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt . 1. Zum Weiderecht der Beklagten zu Lasten der Liegenschaft des Klägers: 1.1. Gemäß § 1479 ABGB erlöschen alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt sein oder nicht, in der Regel längstens durch den dreißigjähri…