JudikaturJustizRS0053157

RS0053157 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 2021

Dem österreichischen Recht ist eine gewillkürte Prozessstandschaft (= Prozessführung im eigenen Namen über fremdes Recht) fremd. Da die Klagebefugnis nicht ohne den zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Anspruch abgetreten werden kann, ist eine (stille) Zession, bei der der Zedent zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt bleibt, rechtlich ausgeschlossen.

Entscheidungen
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