JudikaturJustizRS0052949

RS0052949 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 2010

Ist - allenfalls auch ohne "Trennungsklausel" - deutlich, dass das finanzierende Kreditinstitut ein Anlageprojekt nicht selbst anbietet und sich auch nicht in seinen Vertrieb einschaltet, dass also das Anlagegeschäft vom Kreditgeschäft getrennt ist, dann wird der Erfolg der finanzierten Vermögensanlage auch nicht Inhalt des Kreditgeschäftes; ein Irrtum des Anlegers über die gewählte Anlage ist daher in Bezug auf den Kreditvertrag - insbesondere dessen Rückzahlungserfordernisse - bloß ein Motivirrtum.

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