JudikaturJustizRS0050863

RS0050863 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2019

Die Organisation der Betriebsverfassung sowie die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft können durch Kollektivvertrag (und kraft kollektivvertraglichen Vorbehalts gemäß § 29 ArbVG durch Betriebsvereinbarung) nur so weit geregelt werden, als sie von der durch § 2 Abs 2 ArbVG gesetzlich eingeräumten Regelungsbefugnis umfasst sind und somit zum erlaubten Inhalt des KollV gehören. Selbst bei einer Bejahung des Doppelcharakters von kollektivvertraglich begründeten Mitbestimmungsrechten in Personalangelegenheiten, wird dadurch doch in den zweiseitig zwingenden Charakter der Normen des Arbeitsverfassungsgesetzes eingegriffen. Derartige Mitwirkungsrechte, die durch die den Kollektivvertragsparteien erteilte Normsetzungsbefugnis daher nicht gedeckt sind, verstoßen gegen absolut zwingende Normen des ArbVG. Sie sind daher nichtig. (hier: Abänderung zu § 24 des RahmenkollV für die Nahrungsmittelindustrie und Genussmittelindustrie Österreichs durch den Branchenanhang zu diesem KollV.

Entscheidungen
9