RS0050856 – OGH Rechtssatz
RS0050856 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Austritt des Arbeitgebers aus der Körperschaft, der er zur Zeit des Kollektivvertragsabschlusses angehörte, bewirkt noch nicht den Verlust der Kollektivangehörigkeit; der nachwirkende KollV wird jedoch bei Abschluß eines neuen KollV durch jene Körperschaft, der der Arbeitgeber dann angehört, zur Gänze verdrängt.