JudikaturJustizRS0050756

RS0050756 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juli 1976

1. Bei Schadenersatzansprüchen eines Ausländers aus einem von einem inländischen Amtsorgan verschuldeten Schiffsunfall, für die mangels Gegenseit¡gkeit die Bestimmungen des AHG nicht Anwendung finden können, ist das örtlich zuständige Bezirksgericht als Schiffahrtsgericht anzurufen.

2. In den Fällen in denen mangels Gegenseitigkeit eine Ersatzpflicht des Rechtsträgers nicht eintritt, ist der Rechtsweg gegen das den Schaden zufügende Organ trotz der Bestimmung des § 9 Abs 5 AHG nicht ausgeschlossen (vom OGH abgelehnt).

3. Unter Schiff im Sinne des BinnSchiffG ist ein schwimmfähiges, mit einem Hohlraum ausgestattetes Fahrzeug zu verstehen, das über eine Bewegungsmöglichkeit verfügt und zur Schiffahrt bestimmt ist.

4. Ein 5,10 m langes, mit einem Innenbordmotor ausgestattetes Patrouillenboot der Gendarmerie ist diesem Begriff zu unterstellen.

5. Für den einer Person zugefügten Schaden, die nicht dem Personenkreis des § 7 BinnSchiffG (Schiffseigner, Schiffsbesatzung, beförderte Personen, Ladungsbeteiligte) angehört, wie beispielsweise der Lenker oder Insasse eines anderen an einer Kollision beteiligten Bootes, haftet der Schiffsführer nach den Bestimmungen des ABGB.

OLG Linz als Schiffahrtsobergericht vom 14.06.1974, 3 R 78/74, 3 R 79/74; Veröff: ZVR 1975/148 S 211

Entscheidungen
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