RS0050325 – OGH Rechtssatz
RS0050325 – OGH Rechtssatz
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Ist der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz Eigentümer der ganzen Liegenschaft, während sich die Anfechtung nur auf den Erwerb eines ideellen Anteiles an dieser Liegenschaft bezieht, steht § 13 GBG dem Begehren auf Verurteilung zur Zahlung bei Duldung der Exekution in den (von der Anfechtung betroffenen) Liegenschaftsanteil nicht entgegen (vgl SZ 32/56 = RZ 1959,158).