JudikaturJustiz7Ob73/97d

7Ob73/97d – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. März 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Bank AG ***** vertreten durch Dr.Winfried Sattlegger ua Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1. Marc W*****,

2. Mag. Peter W*****, und 3. Doris W*****, alle vertreten durch Dr.Eduard Saxinger ua Rechtsanwälte in Linz, wegen S 1,445.006,80 sA gegenüber dem Erstbeklagten und Duldung (Streitwert S 250.000,--) gegenüber dem Zweit- und der Drittbeklagten, infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 17.Dezember 1996, GZ 4 R 310/96b-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 18. November 1996, GZ 4 Cg 280/96f-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit S 28.291,75 (darin S 4.715,29 USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei behauptet in ihrer am 11.11.1996 überreichten Klage, daß der Zweitbeklagte mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 2.4.1996 zu 4 Cg 127/95-14, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht, zur Zahlung von S 403.369,10 sA und von S 831.975,36 sA sowie zum Kostenersatz verpflichtet worden sei. Diese Judikatschuld sei aus Krediten entstanden, die jedenfalls seit dem 3.5.1995 aushafteten. Der Zweitbeklagte und seine Ehegattin, die Drittbeklagte, hätten mit Notariatsakt vom 2.2.1995 ihre jeweiligen Liegenschaftshälften an der EZ ***** der KG S***** ihrem Sohn, dem Erstbeklagten, gegen die Einräumung eines Fruchtgenußrechtes an den Erdgeschoßräumen des auf dieser Liegenschaft stehenden Hauses A***** S*****berg 11 samt Nebenrechten sowie gegen die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes an der gesamten Liegenschaft zu ihren Gunsten übergeben. Laut Punkt 5. dieses Übergabsvertrages habe der Übernehmer die Belastungen der Liegenschaft zur Kenntnis genommen und es sei zwischen Übergebern und Übernehmer vereinbart worden, daß die einverleibten Pfandrechte und sonstigen Verbindlichkeiten vom Übernehmer nicht übernommen werden sollten, sondern als persönliche Verbindlichkeiten der Übergeber aushaften sollten. Zwischenzeitig sei neben dem alleinigen Eigentumsrecht des Erstbeklagten an der genannten Liegenschaft auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Zweit- und Drittbeklagten an diesem Grundstück im Grundbuch einverleibt worden. Sowohl die unentgeltliche Übertragung der dem Zweitbeklagten gehörenden Liegenschaftshälfte als auch das zugunsten des Zweitbeklagten einverleibte Fruchtgenußrecht als auch das zu seinen Gunsten einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot stelle eine Befriedigungsverletzung der Klägerin dar, der dadurch die Möglichkeit genommen werden sollte, ihre Forderung im Rahmen einer Zwangsversteigerung einbringlich zu machen oder die Liegenschaft sonst zu verwerten. Durch die Übertragung des Hälfteanteils des Zweitbeklagten sei der Erstbeklagte durch die Einräumung eines Fruchtgenußrechtes sowie durch das einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Zweit- und der Drittbeklagten seien Letztere begünstigt worden. Das Anfechtungsbegehren werde auch auf § 2 Z 3 sowie § 3 Z 1 AnfO gestützt. Die Anfechtungsbefugnis gemäß § 8 AnfO sei gegeben, weil davon auszugehen sei, daß die Exekution in das Vermögen des Zweitbeklagten nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung der klagenden Partei führe.

Die Klägerin begehrt 1.) vom Erstbeklagten die Bezahlung von S 403.369,10 sA und von S 831.975,36 sA bei sonstiger Exekution in den früheren Hälfteanteil der oben genannten Liegenschaft, der dem Zweitbeklagten gehört hat und 2.) gegenüber dem Zweit- und der Drittbeklagten die Duldung der Exekution in die gegenständliche Liegenschaft ohne Berücksichtigung des ihnen eingeräumten Fruchtgenußrechtes bzw des zu ihren Gunsten verbücherten Veräußerungs- und Belastungsverbotes. Hinsichtlich des ersten Begehrens beantragte die Klägerin die Anmerkung ihrer Klage bei dem Hälfteanteil, den der Erstbeklagte vom Zweitbeklagten übertragen erhalten hat.

Das Erstgericht wies das Anmerkungsbegehren mit der Begründung ab, daß zugunsten der Klägerin auf der Liegenschaft des Erstbeklagten kein dingliches Recht einverleibt sei.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung ab, indem es die Klagsanmerkung verfügte. Es erklärte die Erhebung des ordentlichen Revisionsrekurses für zulässig. Die Anmerkung einer Anfechtungsklage richte sich nicht nach § 61 GBG, sondern nach § 20 AnfO. Diese Bestimmung setze lediglich voraus, daß die Leistungen des Anfechtungsgegners eine bücherliche Eintragung erforderten. Die Klagsanmerkung habe den Zweck, den guten Glauben der Personen zu zerstören, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte an der strittigen Liegenschaft erwerben wollten. Da sich die hier anzumerkende Anfechtungsklage auf einen aktuell nicht identifizierbaren Miteigentumsanteil des Erstbeklagten zu beschränken habe, werde mit der verfügten Klagsanmerkung das Prinzip der ungeteilten Pfandhaftung gemäß § 13 GBG verletzt, weshalb der Revisionsrekurs für zulässig zu erklären gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung von den drei Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. In ihm wird allein releviert, daß die von der Klägerin bekämpfte Übertragung einer Liegenschaftshälfte des Zweitbeklagten auf den Erstbeklagten zufolge zwischenzeitiger Vereinigung der beiden Hälften in der Hand des Erstbeklagten nicht mehr möglich sei. Entgegen der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes und der Revisionsrekurswerber liegt zu dieser Frage aber bereits eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor. Bereits in der Entscheidung 6 Ob 182/59 (= SZ 32/56 = RZ 1959,

158) wurde ausgesprochen, daß der durch die anfechtbare Handlung des Schuldners verursachte Befriedigungsausfall durch Erschließung des Zugriffes auf den anfechtbaren Erwerb mit der Anfechtungsklage ausgeglichen werden solle, und zwar in der Weise, daß der Anfechtungsgegner die Exekution in das Exekutionsobjekt der anfechtbaren Handlung zu gestatten hat. Daß nach § 13 GBG ein Pfandrecht nur auf einem ganzen Grundbuchskörper bzw dem ganzen Anteil eines Miteigentümers eingetragen werden könne, und im Anfechtungszeitpunkt bereits das Alleineigentumsrecht des beklagten Anfechtungsgegners einverleibt gewesen sei, stehe der Anfechtung der davor liegenden Übertragung eines Miteigentumsanteiles nicht entgegen. Durch eine Unwirksamkeit des zwischen dem Schuldner der Anfechtungsklägerin und dem nunmehrigen Liegenschaftseigentümer als Anfechtungsgegner abgeschlossenen Vertrages könne daher auch die Eigentumseinverleibung eines Liegenschaftsanteiles zugunsten des Letzteren gegenüber der Anfechtungsgegnerin unwirksam sein. Daraus ergebe sich, daß das Begehren auf Exekutionsführung in die dem Schuldner des Anfechtungsgegners ehemals gehörige Liegenschaftshälfte zu dulden sei. Diese Rechtsprechung wurde mit der Entscheidung 6 Ob 509/79 (= RZ 1979/56 = NZ 1980/97) fortgeschrieben. Dort wurde ausgesprochen, daß es Fälle gebe, in denen eine Exekutionsführung trotz § 13 GBG auf einen Bruchteil eines Anteils desselben Eigentums zulässig sei. Der Grund der im § 13 GBG verfügten Einschränkung liege nach der Lehre in der Sorge um die Erhaltung der Einfachheit und Übersichtlichkeit des Grundbuchsstandes. Eine Unübersichtlichkeit des Grundbuchsstandes oder Verwicklungen im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens sei aber dann nicht zu befürchten, wenn - wie im dort vorliegenden Fall - der ehemals einem anderen Eigentümer gehörende Liegenschaftsanteil durch den Hinweis auf diesen früheren Eigentümer genau individualisiert werde. Es besteht kein Anlaß, von dieser triftig begründeten Rechtsprechung abzugehen.

Da im vorliegenden Fall ein Zwischenverfahren vorliegt, in dem die klagende Partei obsiegte, waren ihr die Kosten des Zwischenverfahrens zuzusprechen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.