JudikaturJustizRS0050216

RS0050216 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2022

Eine bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände vertretbare Rechtsanwendung mag zwar rechtswidrig sein - für die Auffassung Vrba - Zechners, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 163, dass § 1 Abs 1 AHG im Sinne einer "spezifischen Rechtswidrigkeit" verstanden werden müsse, sodass rechtlich unrichtige, aber vertretbare Auffassungen nicht rechtswidrig seien, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt -, stellt aber kein Verschulden im Sinne des § 1 Abs 1 AHG dar.

Entscheidungen
61