JudikaturJustizRS0050188

RS0050188 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2019

Ein bei einer Schulsportwoche eingesetzter Tennislehrer ist Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG; Schmerzengeldansprüche gegen den Rechtsträger Bund sind jedoch, da Unfälle als Arbeitsunfälle gelten und daher unter die gesetzliche Unfallversicherung fallen, ausgeschlossen.

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