JudikaturJustizRS0050114

RS0050114 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Dezember 1995

Die besondere Verkehrsregelung, die nach Erfordernis die Organe des Straßenerhalters bei Unfällen im Falle der Unaufschiebbarkeit mit der Wirkung treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre, sind Hoheitsakte.

Entscheidungen
4