JudikaturJustizRS0050022

RS0050022 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2017

Die Grundsätze des bürgerlichen Rechts haben auch im Amtshaftungsrecht zu gelten; dem haftungspflichtigen Rechtsträger stehen daher alle Einwendungen zu, die nach bürgerlichem Recht dem Anspruch des Klägers entgegengehalten werden können. Insbesondere kann ein Mitverschulden des Geschädigten geltend gemacht werden (SZ 51/7; JBl 1970).

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