JudikaturJustizRS0049903

RS0049903 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juli 2004

Unter Bedachtnahme auf das auch dem Schutz des Beschuldigten dienende verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgebot (Art 5 Abs 3 zweiter Satz, Art 6 Abs 1 MRK) und im Hinblick auf die auf vergleichbarer gesetzlicher Grundlage beruhende Praxis in der BRD, ist die Bestellung bzw die weitere Belassung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 3 StPO neben dem vom Beschuldigten bestellten Wahlverteidiger als auf vertretbarer Rechtsansicht beruhend anzusehen, wenn hinreichende Gründe die Annahme rechtfertigen, der Wahlverteidiger sei nicht gewillt, die reibungslose Durchführung der Hauptverhandlung zu sichern.

Entscheidungen
2