JudikaturJustizRS0049897

RS0049897 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2023

Eine Tätigkeit im Sinne des § 1 AHG liegt dann vor, wenn das faktische Handeln im Dienste der Erreichung der eigentlichen hoheitlichen Zielsetzung steht und einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben aufweist.

Entscheidungen
36