JudikaturJustizRS0049813

RS0049813 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2023

Der Entzug der Freiheit bewirkt, dass den Bund zahlreiche Verpflichtungen treffen, die sonst dem privaten Verantwortungsbereich des einzelnen zuzuordnen sind, als Folge der Zuweisung eines Zwangsaufenthalts aber hoheitliche Verpflichtung werden. Aus der aus zahlreichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (§§ 40 Abs 1, 42, 49 Abs 1, 66 ff, 102 Abs 3 und 4, 103 Abs 1) abzuleitenden Fürsorgepflicht des Bundes in Ansehung der Strafgefangenen ist zu folgern, dass Schutzvorkehrungen in Betrieben, in denen Strafgefangene tätig sind, jedenfalls jenem Standard zu entsprechen haben, wie er sonst von privaten Unternehmern zu gewährleisten ist.

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6