RS0049303 – OGH Rechtssatz
RS0049303 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Prüfung der gesetzlichen Vertretung einer Partei in einem Prozeßverfahren oder Exekutionsverfahren erstreckt sich in jenen Fällen, in welchen die Bestellung oder Abberufung des gesetzlichen Vertreters einem anderen Gericht obliegt, grundsätzlich auf das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Bestellungsbeschlusses.