JudikaturJustizRS0049298

RS0049298 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 1954

Wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist der bisherige Abwesenheitskurator (der nicht Rechtsanwalt ist) um seine Abberufung und um Neubestellung eines Rechtsanwaltes als Abwesenheitskurator für das Berufungsverfahren ersucht, wird durch die Abberufung die Rechtsmittelfrist unterbrochen. Sie beginnt für den neu bestellten Abwesenheitskurator von Neuem zu laufen.