JudikaturJustizRS0049294

RS0049294 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 1976

Die Bekämpfung der Kuratorbestellung gemäß § 116 ZPO ist Sache der Partei, die mit der Behauptung des Fehlens der Voraussetzungen die Zustellung des Kuratorbestellungsbeschlusses beantragen und den Beschluß sodann mit Rekurs bekämpfen muß. Es kann die Bestellung des Abwesenheitskurators nur beim Pflegschaftsgericht, eines Verlassenschaftskurators beim Abhandlungsgericht, eines Masseverwalters beim Konkursgericht usw angefochten werden. Ein anderes Gericht kann nur das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Bestellungsbeschlusses prüfen.