JudikaturJustizRS0049168

RS0049168 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 1989

Ein beschränkt Entmündigter kann einen Rechtsanwalt zur Anbringung einer Beschwerde gegen die Amtsführung seines Beistandes oder zwecks Antrages auf dessen Enthebung und Bestellung eines anderen Beistandes, allenfalls auf Aufhebung der Entmündigung selbständig bestellen.

Entscheidungen
4