JudikaturJustizRS0049150

RS0049150 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2023

Hat die Gesellschaft keine zur Vertretung befugten Organe, kann der Gläubiger, wenn nötig, für die Prozessführung nach § 8 ZPO für sie einen Kurator bestellen lassen; eine Vertretung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter kommt nicht in Betracht.

Entscheidungen
6