RS0049096 – OGH Rechtssatz
RS0049096 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Zuständigkeit des Gerichtes des letzten Aufenthaltes des Pflegebefohlenen ist dann gegeben (JMV vom 11.08.1914, RGBl Nr 209), wenn das nach den sonstigen Vorschriften über die Zuständigkeit zuständige Gericht nicht oder nur unverhältnismäßig schwer zu ermitteln wäre.