JudikaturJustizRS0049095

RS0049095 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Mai 1961

Dem Vormund ist die Abgabe der bedingten Erbserklärung für das Mündel ohne gerichtliche Genehmigung grundsätzlich nicht verwehrt. Nach Rechtskraft der Einantwortung kann das Mündel daher die Haftung für die Schulden gemäß §§ 802, 815 ABGB nicht ablehnen.