Spruch Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei hat der klagenden und gefährdeten Partei die mit S 24.971,40 (darin enthalten S 4.161,90 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen…
Text Begründung: Die gefährdete Partei (in der Folge nur noch: Kläger) wurde zum Zwangsverwalter einer Liegenschaft bestellt und am 21. 12. 2000 in sein Amt eingeführt. Die Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge nur noch: Beklagte) ist Hauptmieterin mehrerer Bestandobjekte auf dieser Liegenschaft.…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil, worauf im Revisionsrekurs zutreffend hingewiesen wird, keine oberstgerichtliche Entscheidung zur Frage vorliegt, ob der Zwangsverwalter für eine Mietzinsklage und den damit verbundenen Antrag auf pfandweise Beschreibung eine gerichtliche Genehmigung braucht. A…