RS0049057 – OGH Rechtssatz
RS0049057 – OGH Rechtssatz
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Nach dem am 01.07.1989 in Kraft getretenen und hier anzuwendenden KindRÄG wird der Jugendwohlfahrtsträger bereits mit dem Einlangen eines entsprechenden Ersuchens, der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder mit dem Abschluß der Niederschrift hierüber Sachwalter des Kindes für die Festsetzung oder Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Eines Gerichtsbeschlusses bedarf es nicht mehr.