Spruch Die Verjährungsfrist für einen Schadenersatzanspruch eines unehelichen Kindes beginnt mit der Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers durch den Amtsvormund, nicht aber schon mit der vorherigen Kenntnis durch die Pflegeaufsichtsbehörde zu laufen OGH 30. Mai 1979, 1 Ob 594/79 (OLG Linz 1 …
Text Der seit seiner Geburt (6. Juni 1963) unter der Amtsvormundschaft des Stadtjugendamtes Salzburg stehende Kläger hantierte am 3. November 1973 mit einer doppelläufigen Schrotflinte, die der Beklagte, sein Pflegevater, in geladenem Zustand in der Küche des Hauses K, M-Dorf 6, liegengelassen hatte. Dab…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Das Berufungsgericht stellte die unterschiedlichen Funktionen, die einerseits dem Stadtjugendamt Salzburg als Amtsvormund und andererseits der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn im Rahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege zukamen, zutreffend heraus. Der funktionelle Unt…