RS0049007 – OGH Rechtssatz
RS0049007 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Das Gericht hat in allen Fällen, in denen es einen Vormund zu bestellen hat, die Eignung der als Vormund in Aussicht genommenen Person zumindest soweit zu prüfen, dass die Bestellung einer untauglichen Person vermieden wird.