JudikaturJustizRS0049007

RS0049007 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 1970

Das Gericht hat in allen Fällen, in denen es einen Vormund zu bestellen hat, die Eignung der als Vormund in Aussicht genommenen Person zumindest soweit zu prüfen, dass die Bestellung einer untauglichen Person vermieden wird.