(1) Die im Erbrecht begründeten Rechte zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits bleiben aufrecht.
(2) Bei der gesetzlichen Erbfolge in das Vermögen des Wahlkindes in der zweiten Linie gehen die Wahleltern und deren Nachkommen einerseits den leiblichen Eltern und deren Nachkommen andererseits vor.
(3) Ist das Wahlkind nur durch eine Person angenommen worden und sind sowohl diese Person oder deren Nachkommen als auch der nicht verdrängte leibliche Elternteil oder dessen Nachkommen vorhanden, so fällt die Verlassenschaft – ungeachtet eines allfälligen Erlöschens der familienrechtlichen Beziehungen nach § 197 Abs. 3 zweiter Satz – je zur Hälfte auf den Stamm der annehmenden Person und des nicht verdrängten leiblichen Elternteils.
Rohrleitungsgesetz
Art. 96 Artikel 96
…bestimmt ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft. 2. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift) 3. Die Art. 35 Z 7 ( § 970a ABGB ), 45 (Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer ), 78 ( Reichshaftpflichtgesetz ) und 80 ( Rohrleitungsgesetz ) sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. …
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