Spruch Dem Revisionsrekurs des Johannes R*** wird nicht Folge gegeben. Dem Revisionsrekurs des ehemaligen Vormundes wird Folge gegeben. Punkt 7 des erstgerichtlichen Beschlusses wird aufgehoben und dem Erstgericht auch hiezu eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.…
Text Begründung: Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 10. Jänner 1984, ON 189, wurde nach dem Ableben der Mutter Edenhild R*** Ludwig P*** zum Vormund des am 27. Februar 1967 geborenen Johannes R*** bestellt. Am 23. März 1984 ersuchte der Vormund um Freigabe eines Betrages von S 12.000 für den Unterhalt d…
Rechtliche Beurteilung Der außerordentliche Revisionsrekurs des ehemaligen Vormundes ist berechtigt, inhaltlich zum Teil auch der Revisionsrekurs des Johannes R***. Gemäß § 238 ABGB sind auf die Rechnungslegung des Vormundes die Bestimmungen über die Rechnungslegung der Eltern eines mj. Kindes anzuwenden. Nach § 150 Abs 1…