JudikaturJustizRS0048950

RS0048950 – OGH, AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2016

Für den nach dieser Gesetzesstelle bestellten Abwesenheitskurator besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur Übernahme des Amtes in Analogie zur Regelung für die Vormundbestellung (§ 200 ABGB) und es kommen für diese Person auch die Vorschriften über die notwendige und freiwillige Entschuldigung eins Vormundes (§§ 191 - 195 ABGB) analog zur Anwendung. Die Belastung des zum Abwesenheitskurator bestellten Rechtsanwaltsanwärters durch zwei weitere Abwesenheitskuratelen und eine Kollisionskurator - Funktion bildet ihrem Gewicht nach keinen Entschuldigungsgrund. Im Hinblick auf die Bestellung bloß in einigen wenigen Kuratelfällen und darauf dass die gegenständliche Bestellung zum Abwesenheitskurator voraussichtlich keinen größeren Aufwand an Zeit und Mühe und keinerlei Unkosten verursacht - der Abwesenheitskurator hat nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch einen Entlohnungsanspruch - liegt keine von einer Verletzung des Art 4 Abs 2 und 3 lit d MRK vor.

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