JudikaturJustizRS0048907

RS0048907 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 1952

Der Abwesenheitskurator ist zur Kündigung von Darlehen der Abwesenden befugt. Ist der Gläubiger, mit dem Rückzahlung bei seiner Rückkehr vereinbart war, in der Emigration gestorben, so kann ab seinem Todestag Zahlung jederzeit verlangt werden.