JudikaturJustizRS0048747

RS0048747 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 2014

Die Bestimmung, "eine geringfügige Unterschreitung dieses Zeitraumes ist unbeachtlich, wenn ...." gilt auch für die Frist von sechzehn Jahren im letzten Satz dieser Gesetzesbestimmung (Mehrheitsbeschluss).

Entscheidungen
6