Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 193

§ 193Alter

(1) Die Wahleltern müssen das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

(2) Wahlvater und Wahlmutter müssen älter als das Wahlkind sein.

Entscheidungen
11