JudikaturJustizRS0048725

RS0048725 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 1983

Die erbbiologisch - anthropologische Untersuchung ist grundsätzlich nicht vor Vollendung des zweiten Lebensjahres, ohne zwingende Notwendigkeit nicht vor Vollendung des dritten Lebensjahres durchzuführen.

Entscheidungen
37