RS0048580 – OGH Rechtssatz
RS0048580 – OGH Rechtssatz
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Nach § 176 Abs 1 ABGB sind die zur Sicherung des Wohles des minderjährigen - ehelichen oder unehelichen - Kindes nötigen Verfügungen zu treffen, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des Kindes gefährden, wobei das Gericht die elterlichen Rechte nur soweit beschränken darf, als dies zur Sicherung des Kindeswohles nötig ist (§ 176 Abs 3 ABGB).