JudikaturJustizRS0048553

RS0048553 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2017

Die Heranziehung der Erben des außerehelichen Vaters zur Unterhaltsleistung für das Kind kann nicht im außerstreitigen Verfahren, sondern nur im Prozesswege erfolgen (SZ 10/170, SZ 19/139).

Entscheidungen
8