JudikaturJustizRS0048419

RS0048419 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 1988

Auch im Verfahren über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind kann die Beweiswürdigung mit Revision nicht angefochten werden. Die Ansicht, die Beiwohnung sei nicht erwiesen, ist mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung vereinbar, auch wenn die Vaterschaft nach den Sachverständigengutachten sehr wahrscheinlich ist.

Entscheidungen
4