RS0048356 – OGH Rechtssatz
RS0048356 – OGH Rechtssatz
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Wird der Wiederaufnahmsklage auf Grund einer erbbiologischen Untersuchung stattgegeben und das im Hauptprozeß ergangene Urteil aufgehoben, so stehen dem Wiederaufnahmskläger im rescissorium auch solche Beweismittel offen, die er im Hauptprozeß nicht angeboten und auf die er die Wiederaufnahmsklage nicht gegründet hat (zB Blutgruppenbestimmung).