RS0048354 – OGH Rechtssatz
RS0048354 – OGH Rechtssatz
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Eine Protokollarklage, die fälschlich nicht als Wiederaufnahmsklage, sondern als neuerliche Feststellungsklage abgefaßt wurde, muss dennoch nach ihrem Inhalte als Wiederaufnahmsklage aufgefaßt und behandelt werden (außereheliche Vaterschaft durch Urteil rechtskräftig festgestellt; nunmehrige Klage erstrebt neuerliche Überprüfung unter Heranziehung der erbbiologischen Untersuchung).