JudikaturJustizRS0048300

RS0048300 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2017

Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger ohne jedes oder jedenfalls ohne zulängliches Einkommen und Vermögen kann das grobe Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und den gegenwärtigen und künftig zu erwartenden Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen des gutstehenden Angehörigen, das bei lebensnaher Sicht der Dinge erwarten lässt, dass dieser die übernommenen Verpflichtungen nie oder doch nur unter ganz besonders günstigen Bedingungen vollständig erfüllen kann, somit erst dann bedeutsam werden, wenn der Angehörige aus Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse am Zustandekommen des Vertrags - weil er über die Kreditsumme nicht (mitverfügen) verfügen konnte und aus deren Verwendung auch keine unmittelbaren Vorteile ziehen kann - gehandelt hat. Solche Umstände fallen der Gläubigerbank wohl nur dann zur Last, wenn sie diese kannte oder doch hätte kennen müssen. Auch hat der Angehörige des Kreditnehmers all jene Tatsachen, die die Annahme der Sittenwidrigkeit der Haftungsvereinbarung rechtfertigen können, zu behaupten und unter Beweis zu stellen.

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